Bestimmungen für Fahrgäste von Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Kabinen

Jeder, der sich der Anlage bedient, muss alle Vorschriften bezüglich der Benützung derselben beachten und sich an die vom Betreiber und dem Personal erlassenen Hinweise, Anordnungen und Bestimmungen halten, die die Regelmäßigkeit, die ordnungsgemäße Abwicklung und die Sicherheit des Betriebes betreffen.
Die Benützer der Anlage müssen weiteres die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen und, soweit es für sie möglich ist, auf die Sicherheit und eigene Unversehrtheit, auf die Personen und Tiere, die unter ihrer Obhut stehen, sowie auf die Sicherheit der eigenen Sachen achten.
In Bezug auf das besondere Beförderungssystem dieser Anlage, bei dem die aktive Mithilfe des Fahrgastes notwendig ist, müssen die Fahrgäste sich strikt an die Gebote und Verbote, die vom Betreiber mittels eigener Hinweise mitgeteilt werden, halten und sich in jedem Falle so verhalten, dass sie keine anderen Personen gefährden oder Schaden anrichten. Betriebsfremden Personen, außer jenen, die eine Genehmigung haben oder gesetzlich oder vertraglich geregelte gewerkschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist es verboten, die Stationen zu betreten.
Die Fahrgäste müssen, versehen mit einem gültigen Fahrschein auch für eventuelles Gepäck, das über das frei zu befördernde Ausmaß hinausgeht, außer es wird vom Unternehmen für bestimmte Fälle anders verfügt, im Fahrzeug Platz nehmen.
Betriebsfremden Personen ist es verboten, die Halteeinrichtungen der Anlage zu betätigen.
Es ist verboten die Fahrzeuge, die Stationsräume, die Anlage mit ihren Einrichtungen und deren Umgebung zu beschädigen oder zu beschmutzen.
Unbeschadet der geltenden Gesetze für den Waffenbesitz sowie für den Schutz der Ordnung und öffentlichen Sicherheit ist es verboten, dass der Fahrgast auf der Anlage geladene und nicht zerlegte Feuerwaffen mitnimmt. Die Munition muss in geeigneten Behältern befördert und eigens überwacht werden.
Die von den geltenden Bestimmungen festgelegten gefährlichen und schädlichen Waren müssen für den Transport so bereitgestellt werden, wie es die geltenden Bestimmungen und die darin enthaltenen Einschränkungen für die einzelnen Waren vorschreiben.
Der Benützer haftet für alle eventuellen Schäden, die auf Grund einer ungenauen oder unvollständigen Beachtung der voran geführten Bestimmung entstehen.

 

Insbesondere müssen sich die Fahrgäste an folgende Vorschriften halten:

  1. mithelfen, dass die Beförderung regelmäßig abläuft und sich so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet und kein Schaden verursacht wird;
  2. in Abwesenheit des Personals nicht die Einstiegsrampen betreten und in den Fahrzeugen Platz nehmen;
  3. in keiner Weise das Fahrzeug zum Schaukeln bringen;
  4. das automatische Schließen der Fahrzeugtüren nicht behindern;
  5. nicht eine gewaltsame Öffnung der Fahrzeugtür von innen zu versuchen;
  6. die Ausstiegsrampe in der angezeigten Richtung rasch verlassen;
  7. die Fahrbahn in den Stationen nicht überqueren;
  8. keine Gegenstände vom Fahrzeug werfen;
  9. keine Gegenstände aus dem Fahrzeug herausragen lassen;
  10. in den Wartezonen der Stationen und während der Fahrt nicht rauchen;
  11. nicht mit den Bediensteten der Anlage außer im Fall dienstlicher Notwendigkeit sprechen;

 

Der Fahrgast, der in der Benützung der Anlage unerfahren ist, muss, falls notwendig, die Bediensteten um Anweisungen ersuchen.
Behinderte Fahrgäste müssen vor der Beförderung jedwede Notwendigkeit einer Hilfeleistung mitteilen und mit dem Personal die eventuellen Beförderungsmodalitäten vereinbaren.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind offensichtlich betrunkene Personen, Personen die nicht mit ausreichendem Schutz gegen die herrschende Witterung ausgerüstet sind und solche, die bezüglich ihres Zustandes und Verhaltens die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die anderen Fahrgäste und die öffentliche Ordnung stören. Weiteres können Personen, von der Beförderung ausgeschlossen werden, die Gegenstände mit sich tragen, die den Einstiegsvorgang behindern.
Außer für Bedienstete, die mit dem Betrieb der Anlage, Personen, die mit der Bergung und mit der Aufsicht betraut sind, ist Vortritt nicht zulässig.
Falls durch einen Schaden an der Anlage eine Bergung der Fahrgäste notwendig wird, werden diese durch die Lautsprecher auf den Stützen davon verständigt.
Die Fahrgäste haben in normaler Haltung in den Fahrzeugen auf das Bergungspersonal zu warten und von eigenen Initiativen abzusehen, auch wenn auf Grund besonderer Umstände jemand von ihnen es für angebracht halten könnte, selbst für seine Bergung oder die anderer zu sorgen.
Für die Folgen der Nichtbeachtung einer der obgenannten Vorschriften werden die Fahrgäste zur Verantwortung gezogen; falls der Tatbestand eine strafbare Handlung nach Art. 432 und 650 des Strafgesetzbuches oder des D.P.R. vom 11.07.1980 Nr. 753 darstellt, wird der Übertreter gerichtlich belangt.