Bestimmungen für Fahrgäste von Schleppliften

Jeder, der sich der Anlage bedient, muss alle Vorschriften bezüglich der Benützung derselben beachten und sich an die vom Betreiber und dem Personal erlassenen Hinweise, Anordnungen und Bestimmungen halten, die die Regelmäßigkeit, die ordnungsgemäße Abwicklung und die Sicherheit des Betriebes betreffen.
In Bezug auf das besondere Beförderungssystem dieser Anlage, bei dem die aktive Mithilfe des Fahrgastes notwendig ist, müssen sich diese strickt an die Gebote und Verbote, die vom Betreiber mittels eigener Hinweise mitgeteilt wer­den, halten und sich in jedem Falle so verhalten, dass sie keine anderen Personen gefährden oder Schaden anrichten. Betriebsfremden Personen, außer jenen, die eine Genehmigung haben oder gesetzlich oder vertraglich geregelte gewerkschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist es verboten, die Stationen zu betreten.
Die Fahrgäste müssen mit einem gültigen Fahrschein versehen sein. Betriebsfremden Personen ist es verboten, die Halteeinrichtungen der Anlage zu betätigen.
Das Beschädigen der Anlage mit ihren Einrichtungen sowie der Schleppgeräte ist verboten.

 

Insbesondere müssen sich die Fahrgäste an folgende Vorschriften halten:

  1. mithelfen, damit die Beförderung regelmäßig abläuft und sich so verhalten, dass kein Fahrgast gefährdet und kein Schaden verursacht wird;
  2. den Einstiegsplatz nur durch den vorgesehenen Zugang betreten;
  3. im Falle eines Sturzes den Bügel loslassen und die Auffahrtsspur sofort verlassen;
  4. den Ausstiegsplatz in der Bergstation sofort nach dem Abhängen verlassen;
  5. nicht außerhalb der Spur fahren;
  6. während der Auffahrt nicht schwingen oder sich sonst sinnwidrig verhalten;
  7. nicht auf der Strecke zu- oder aussteigen;
  8. beim Abhängen den Bügel nicht nach der Seite oder in die Höhe werfen;
  9. den Ausstiegsplatz nicht überfahren;
  10. nicht entlang der Auffahrtsspur mit den Schiern abfahren;
  11. die Auffahrtsspur nicht überqueren.

 

Der Fahrgast, der in der Benützung der Anlage unerfahren ist, muss, falls notwendig, die Bediensteten um Anweisungen ersuchen.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind offensichtlich betrunkene Personen und solche, welche wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen könnten oder die die anderen Fahrgäste und die öf­fentliche Sicherheit stören könnten. Außer für Dienstpersonal, Personal für Ret­tung und Aufsichtsorgane, ist Vortritt nicht zulässig.
Für die Folgen der Nichtbeachtung einer der obgenannten Vorschriften werden die Fahrgäste zur Verantwortung gezogen; falls der Tatbestand eine strafbare Handlung nach Art. 432 und 650 des Strafgesetzbuches oder des D.P.R. vom 11.07.1980 Nr. 753 darstellt, wird der Übertreter gerichtlich belangt.
Eventuelle Beschwerden der Fahrgäste sind mit den Personalangaben und der ge­nauen Anschrift des Beschwerdeführers an das Amt für Seilbahnen der Autonomen Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz 3, 39100 Bozen zu richten.